(*gültig für Ausstrahlungstermine ab 01. Januar 2024)
Für das Leistungsangebot der Seven.One Media GmbH gelten je nach vereinbarten Leistungen folgende Bedingungen:
A. Allgemeine Bedingungen für alle Leistungen
A.1. Vertragspartner
Seven.One Media GmbH (nachfolgend „Seven.One Media“ genannt) ist ein konzernrechtlich verbundenes Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE und vermarktet Werbezeiten und Werbeformen der Fernsehsender ProSieben, SAT.1, Kabel Eins, sixx, SAT.1 GOLD, ProSieben MAXX und Kabel Eins Doku (nachfolgend „Sender“ genannt) sowie deren Internet-, HbbTV- und Teletextangebote und mobilen Services. Darüber hinaus vermarktet Seven.One Media auch Kommunikationsmaßnahmen von Anbietern, die nicht zur ProSiebenSat.1 Gruppe zählen.
Die Vermarktung findet im eigenen Namen und entsprechend interner Regelungen für Rechnung der jeweiligen Sender und/oder der mit ProSiebenSat.1 Media SE konzernrechtlich verbundenen ProSiebenSat.1 Digital GmbH (nachfolgend „PSD“ genannt) statt. Vertragspartner der Seven.One Media kann die Agentur oder direkt ein Werbungtreibender sein („Direktkunde“).
Soweit nachfolgend von „Vertragspartner“ gesprochen wird, gilt die Regelung unabhängig davon ob Agentur oder Direktkunde Partei des Vertrages ist. Bei Regelungen die nur Agentur oder Direktkunde betreffen werden diese Termini statt Vertragspartner benutzt. Als „Parteien“ werden Seven.One Media und der Vertragspartner zusammen bezeichnet, „Partei“ kann sowohl Seven.One Media oder der Vertragspartner sein. Der Terminus „Kunde der Agentur“ wird verwendet, soweit das vertragliche Verhältnis Agentur zu Werbungtreibenden gemeint ist.
A.2. Geltungsbereich
A.2.1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Seven.One Media regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Seven.One Media und ihren Vertragspartnern hinsichtlich des Auftrags zur Schaltung einer TV-Werbesendung und/oder hinsichtlich von Werbeleistungen in den unter C., D. und E. genannten Bereichen („Auftrag“).
A.2.2.
Für den Auftrag gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die AGB von Seven.One Media. Abweichungen von diesen AGB und mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie von Seven.One Media schriftlich bestätigt werden. Eine Änderung dieses Formerfordernisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde und /oder Seven.One Media ihre Leistungen widerspruchslos erbringt.
A.2.3.
Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber Seven.One Media schriftlich widerspricht.
A.2.4.
Soweit sich Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen und der besonderen Bedingungen dieser AGB widersprechen sollten, gelten im Zweifel die Bestimmungen der besonderen Bedingungen dieser AGB.
A.3. Zustandekommen des Auftrags
A.3.1.
Angebote der Seven.One Media sind freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.
A.3.2.
Der Auftrag kommt ausschließlich mit schriftlicher Annahme durch Seven.One Media des vom Vertragspartner akzeptierten Angebotes oder durch Erbringung der Leistung durch Seven.One Media zustande. Der Auftrag gilt mit dem von Seven.One Media bestätigten Inhalt, sofern der Vertragspartner dem Inhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
A.3.3.
Bei Aufträgen von Agenturen ist der Werbungtreibende namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift, sowie im Einzelfall seitens Seven.One Media ggf. geforderte Angaben). Seven.One Media ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Vertragspartner ist auch in diesen Fällen die Agentur. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartnerin ist, tritt sie mit Zustandekommen des Auftrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an Seven.One Media ab. Seven.One Media nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.
A.3.4.
Bei Agenturbuchungen behält sich Seven.One Media das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur weiterzuleiten.
A.3.5.
Die Zusammenfassung von mehreren Werbungtreibenden in einer Werbesendung oder in einem Werbemotiv (sog. Verbundwerbung) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Seven.One Media. Die Werbungtreibenden sind namentlich zu benennen. Seven.One Media ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) bei zwei Werbungtreibenden bzw. 30 % [dreißig Prozent] bei drei oder mehreren Werbungtreibenden berechtigt.
A.3.6.
Soweit in diesen AGB auf Programmstrukturen/-schemas, Preisgruppen und Preislisten der Sender und/oder der Seven.One Media Bezug genommen wird, sind diese Bestandteile dieser AGB. Der Vertragspartner bestätigt diese Unterlagen vor Zustandekommen des Auftrages ausgehändigt bekommen zu haben.
A.4. Gewährleistung
A.4.1.
Der Vertragspartner wird spätestens innerhalb von 12 (zwölf) Werktagen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung gegenüber Seven.One Media schriftlich erklären, dass die Ausstrahlung / Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erfolgte ("Abnahme“) bzw. Seven.One Media auf die fehlende Abnahmefähigkeit oder eine unterbliebene Leistung hinweisen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Erklärung gegenüber Seven.One Media, so gilt die Leistung als abgenommen.
A.4.2.
Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist Seven.One Media insoweit von ihrer Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit. Unter „höherer Gewalt“ sind ausschließlich Ereignisse zu verstehen, deren Ursachen nicht in der Sphäre von Seven.One Media liegen.
A.4.3.
Wird eine vertragliche Leistung aufgrund von programmbezogenen Gründen und/oder aus Gründen, die Seven.One Media zu vertreten hat, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, stellt Seven.One Media die auftragsgemäße Durchführung im Rahmen der Verfügbarkeit durch Nacherfüllung nach eigener Wahl sicher. Die Auswahl der Nacherfüllung trifft Seven.One Media nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass eine Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Vertragspartner eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Minderleistung geltend machen.
A.4.4.
Die in den Absätzen (2) und (3) beschriebenen Rechte verjähren in 12 (zwölf) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von der nicht auftragsgemäß erfolgten oder unterbliebenen Leistung.
A.5. Haftung von Seven.One Media
A.5.1.
Seven.One Media haftet im Rahmen des Auftrags dem Grunde nach für Schäden des Vertragspartners,
- die Seven.One Media oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
- die durch die Verletzung einer Pflicht durch Seven.One Media, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist [Kardinalpflichten], entstanden sind;
- wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren;
- wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von Seven.One Media eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde;
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Seven.One Media oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
A.5.2.
Seven.One Media haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden bzw. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5 % (fünf Prozent) des Auftragswerts. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
A.5.3.
Soweit Seven.One Media gemäß Ziffer 2. nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
A.5.4.
In anderen als den in A.5.1. und A.5.2. genannten Fällen ist die Haftung von Seven.One Media - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen.
A.5.5.
Soweit die Haftung von Seven.One Media ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
Seven.One Media.
A.6. Rechtliche Verantwortung
Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt sämtlicher bereit gestellter Werbespots/Kooperationsinhalte, insbesondere des zur Verfügung gestellten Materials, trägt ausschließlich der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen. Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch den jeweiligen Inhalt Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner gewährleistet, im Rahmen der Kooperation keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu publizieren oder auf diese Bezug zu nehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Seven.One Media und/oder den jeweiligen Internetanbieter bzw. Sender von allen etwaigen Nachteilen auf erste Anforderung vollumfänglich freizustellen, die Seven.One Media aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erwachsen können. Dies gilt insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, und die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.
A.7. Rücktritt
A.7.1.
Seven.One Media und der Vertragspartner sind berechtigt, von Aufträgen bis zu sechs Kalenderwochen vor dem Ausstrahlungstermin zurückzutreten, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliegt.
A.7.2.
Seven.One Media kann jederzeit von einem Auftrag zurücktreten, wenn die Erfüllung der von Seven.One Media geschuldeten Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist oder wenn nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Hindernisse auftreten, welche Seven.One Media nicht zu vertreten hat wie z.B. Programmänderungen und Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen. In diesem Fall sind Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht in Fällen, in denen Seven.One Media das Leistungshindernis schuldhaft herbeigeführt hat.
A.7.3.
Der Rücktritt des Vertragspartners von einem Auftrag ist ausgeschlossen, der die Ausstrahlung eines Werbefilms mit einer Dauer von mehr als 89 Sekunden Länge oder der das Formatsponsoring (inkl. Trailersponsoring) sowie Titelsponsoring zum Gegenstand hat.
A.7.4.
Sollte Seven.One Media ausnahmsweise Rücktrittsersuchen des Vertragspartners nach Ablauf der sechs Kalenderwochen vor Ausstrahlungstermin (Kampagnenstart) zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von Seven.One Media nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
A.8. Außerordentliche Kündigung
A.8.1.
Beide Parteien sind berechtigt, einen Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund, welcher Seven.One Media zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
- der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
- der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt;
- gegen eine und/oder beide Parteien und/oder ein Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde;
- wenn der Vertragspartner gegen den Genehmigungsvorbehalt gemäß Ziffern C.7. bzw. D.8. verstößt.
-Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen der Erfüllung der von Seven.One Media geschuldeten Leistungen entgegen stehen;
-für die Seven.One Media der begründete, durch den Vertragspartner nicht widerlegbare Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kooperationsinhalte gegen rechtliche
Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; Ein begründeter Verdacht besteht, sobald der Seven.One Media auf
Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartners zu einer Stellungnahme durch die zuständige Landesmedienanstalt.
A.8.2.
Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der Seven.One Media sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Ferner ist die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht zurück zu gewähren.
A.9. Preise
A.9.1.
Die bei Abschluss des Auftrages für TV-Buchungen zugrunde gelegten Preise basieren für die jeweiligen Sender auf Planungsdaten der Sender. Insoweit verstehen sich die für die jeweiligen Preisgruppen genannten Zeitangaben als Planzeiten, die auch erhebliche Verschiebungen nicht ausschließen. Die bei Abschluss des Auftrages für Non-TV-Buchungen zugrunde gelegten Preise basieren auf den Preislisten der Seven.One Media in ihrer bei Annahme des Auftrages gültigen Fassung. Seven.One Media behält sich deshalb das Recht vor, bei Änderungen der Plandaten die Preise auch für bereits vereinbarte Aufträge, d.h. den einzelnen Auftrag zur Ausstrahlung einer Werbesendung anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Vertragspartner das Recht, die Ausstrahlung der Werbesendung auch außerhalb der Fristen (unter zehn Werktage vor Ausstrahlung) gemäß B.2.3. umzubuchen.
A.9.2.
Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht von Seven.One Media, Sonderpreise infolge von aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Vertragspartner vereinbarte Beginn des Leistungszeitraumes vor der Einführung eines solchen Sondertarifs sein, wird der Vertragspartner hiervon umgehend benachrichtigt. Der Vertragspartner hat Seven.One Media umgehend zu bestätigen, ob er an der Erbringung der vereinbarten Leistungen zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird die geschuldete Leistung von Seven.One Media zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/Umfeldes ausgestrahlt, für das die Leistung ursprünglich gebucht war.
A.10. Rabatte
A.10.1.
Die in der jeweiligen Preisliste (jeweils gültiger Stand) aufgeführten Rabatte werden auf die Mediabruttovolumina (MB1) der Kunden der Agentur oder der Direktkunden der Seven.One Media für ausgelieferte Werbeformen innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Bei Teletextbuchungen wird der Rabatt auf Basis des zum Berechnungszeitpunkt eingebuchten Mediabruttovolumens berechnet, bei allen anderen Mediagattungen erfolgt die Berechnung auf Basis der fakturierten Mediabruttovolumina. Rabatte werden bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt.
A.10.2.
Sofern Vertragspartner eine Agentur ist, wird sie alle empfangenen Rabatte und Skonti den von ihr betreuten Kunden gegenüber offenlegen und gegebenenfalls an diese weiterreichen. Im Übrigen wird der Vertragspartner Dritten gegenüber über alle von der Seven.One Media erhaltenen Leistungen Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Seven.One Media.
A.11. Zahlungsbedingungen
A.11.1.
Im Falle von klassischen Einbuchungen[1]erfolgt die Rechnungsstellung gesondert für die einzelnen Sender zu Beginn des Leistungszeitraums. Im Falle von konvergenten Einbuchungen[2]erfolgt die Rechnungsstellung für PSD bis spätestens am Ende des ersten Monats des Leistungszeitraumes. Die Zahlung erfolgt schuldbefreiend auf das in der Rechnung von Seven.One Media bezeichnete Konto. Seven.One Media behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Zahlungen sind jeweils ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Verzug tritt 30 (dreißig) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Bei Zahlungseingang auf die Vorausrechnung bis zum 15. des Leistungsmonates gewährt Seven.One Media 2 % (2 Prozent Skonto); andernfalls beträgt die Skontofrist zehn Kalendertage. Das Skonto wird unter der Bedingung gewährt, dass alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind.
A.11.2.
Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden von Seven.One Media stets nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst dann als erfolgt, wenn Seven.One Media über den Betrag verfügen kann.
A.11.3.
Für alle von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird, bei Vorlage eines Agenturnachweises und bei Fakturierung direkt an die Agentur, ein Rabatt („AE“) in Höhe von 15 % (15 Prozent) auf das Rechnungsnetto gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto, soweit die Gewährung von AE und Skonto nicht ausgeschlossen ist. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die AE neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung.
A.11.4.
Bei Zahlungsverzug ist Seven.One Media berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zu unterlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, wenn Vertragspartner eine Agentur ist zusätzlich auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden der Agentur. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachten Leistungen bleibt dessen ungeachtet bestehen. Seven.One Media ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt.
A.11.5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Seven.One Media anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Seven.One Media anerkannt ist.
A.11.6.
Soweit eine variable Vergütung vereinbart ist, haben Seven.One Media oder von ihr Beauftragte in zumutbarem Umfang jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten das Recht, Einsicht in die die Kooperation betreffenden Geschäftsbücher und -unterlagen einschließlich EDV-Unterlagen sowie Lagerbestände des Vertragspartners zu nehmen und zu Prüfungszwecken Kopien oder Ausdrucke zu verlangen. Zu den vom Vertragspartner vorzulegenden Unterlagen gehören auch solche, die nicht unter einen Auftrag fallende Waren oder Dienstleistungen des Vertragspartners betreffen. Die bei der Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn sich eine Abweichung zu Lasten von Seven.One Media von mehr als 3 % (drei Prozent) gibt. Auf Verlangen des Vertragspartners wird die Buchprüfung durch einen von Seven.One Media zu benennenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgeführt. Die durch eine derartige Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner wird die genannten Geschäftsbücher- und unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 2 (zwei) Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren und zu vorgenannten Prüfzwecken zur Verfügung stellen.
A.12. Produktion und Material
A.12.1.
Für den Fall, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Produktion des jeweiligen Dienstes (z.B. Kommunikationsmaßnahme/Spot) von Seven.One Media bzw. von einem mit Seven.One Media konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder von einem von Seven.One Media beauftragten Dritten durchgeführt wird, bleibt die Seven.One Media bzw. ggf. das mit Seven.One Media konzernrechtlich verbundene Unternehmen geistige Eigentümerin des Dienstes.
A.12.2.
Der Vertragspartner stellt Seven.One Media geeignetes Footagematerial bzw. Bild- und Textmaterial sowie gegebenenfalls Tonmaterial bzw. Musik für die Produktion und/oder Schaltung bzw. Ausstrahlung rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Kalenderwochen, bei HbbTV-Kommunikationsmaßnahmen spätestens jedoch vier Kalenderwochen vor der geplanten Schaltung bzw. Ausstrahlung, kostenfrei zur Verfügung. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Schaltung bzw. Ausstrahlung übernommen werden. Der Vertragspartner trägt die Gefahr bei der Übermittlung von Material. Das Material wird von Seven.One Media entsprechend vorheriger Absprache aufbereitet und gegebenenfalls animiert. Übernimmt Seven.One Media bzw. ein mit Seven.One Media konzernrechtlich verbundenes Unternehmen oder ein von Seven.One Media beauftragter Dritter die Produktion eines Dienstes wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt bzw. getrennt in der Rechnung ausgewiesen. Die Vergütung ist gegen entsprechende Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ziffer A.10. findet keine Anwendung. Im Rahmen einer Produktionsumsetzung wird das Arbeitsergebnis dem Vertragspartner zum Zwecke der Abnahme vorgelegt. Soweit auf Wunsch des Vertragspartners Änderungen am Arbeitsergebnis vorgenommen werden, ist eine Korrekturstufe in der Vergütung beinhaltet. Weitergehende Änderungen erfolgen gemäß separater Kalkulation auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist mangelbehaftet.
A.12.3.
Seven.One Media behält sich vor, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Dienste (z.B. Werbespots) bzw. Kooperationsinhalte (insb. Material) zurückzuweisen und/oder die Ausstrahlung vorzeitig abzubrechen, wenn ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. Eine Zurückweisung bzw. ein vorzeitiger Abbruch erfolgt stets, wenn der zur Verfügung gestellte Dienst gegen geltendes Recht, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, oder die guten Sitten verstößt. Klargestellt wird, dass Seven.One Media die zur Verfügung gestellten Dienste bzw. Kooperationsinhalte ausschließlich in Bezug auf offenkundige Rechtsverstöße überprüfen wird. Seven.One Media ist auch im Übrigen dazu berechtigt, Dienste bzw. Kooperationsinhalte wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität oder aus inhaltlichen Gründen (z.B. zu häufige Wiederholungen, nicht sendermarkenadäquat) zurückzuweisen. Die Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind dem Vertragspartner durch Seven.One Media unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist im Falle der Zurückweisung dazu verpflichtet, unverzüglich neue Dienste bzw. Inhalte zur Verfügung zu stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollten die neuen Dienste bzw. Inhalte verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, behält Seven.One Media dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch, so als ob die Leistung zum vereinbarungsgemäß erfolgt wäre. Wird die Leistung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung von Seven.One Media erbracht, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners.
A.12.4.
Seven.One Media kann dem Vertragspartner die für die vereinbarte Leistung geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Kommunikationsmaßnahme aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Veröffentlichung kommt oder die Schaltung bzw. Ausstrahlung vorzeitig abgebrochen wird, insbesondere weil Seven.One Media Unterlagen oder Material nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet, zur Verfügung gestellt wurden.
A.12.5.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Material (insbes. Layoutvorschläge, -angaben etc.) endet mit dem jeweiligen Ende des Leistungszeitraumes. Seven.One Media sendet das Material an den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurück, wenn dieser dies innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Leistungszeitraumes schriftlich gegenüber Seven.One Media erklärt. Andernfalls ist Seven.One Media zur Vernichtung des Materials berechtigt. Seven.One Media ist zur Zurückbehaltung des Materials bis zur vollständigen Zahlung berechtigt. Seven.One Media haftet nur im Rahmen der Ziffer A.5. für während der Lagerung des Materials auftretenden Schäden oder Verlust des Materials.
A.13. Nutzungsrechte
A.13.1.
Der Vertragspartner garantiert, dass er an den von ihm übermittelten Diensten bzw. Inhalten (zum Beispiel Bild- und Textmaterial, Musik) sämtliche für die jeweils gebuchte Kommunikationsmaßnahme (Fernsehen, Online-, HbbTV und/oder Teletext) erforderlichen Nutzungsrechte inne hat insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Auftragserfüllung auf Seven.One Media übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Das Fernsehnutzungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die für Online- und HbbTV-Kommunikationsmaßnahmen erforderlichen –Nutzungsrechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. des Internets. Von der Rechteübertragung ausgenommen sind von der GEMA pauschal an die TV-Sender eingeräumte Rechte.
A.13.2.
Der Vertragspartner räumt Seven.One Media sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der übermittelten Inhalte erforderlichen Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung (insb. Free-TV, Pay-TV, pay per view), öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang, ein, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an zur Schaltung bzw. Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stellt Seven.One Media und/oder den betreffenden Sender von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt etwaige darüber hinausgehende Schäden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seven.One Media nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
A.13.3.
Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der von Seven.One Media und/oder von Dritten im Auftrag realisierten Kommunikationsmaßnahme (z.B. Layout etc.) verbleiben bei Seven.One Media und/oder dem Dritten. Die Nutzung solcher Kommunikationsmaßnahmen durch den Vertragspartner außerhalb der betreffenden Kooperation bedarf der vorherigen Zustimmung seitens Seven.One Media (Lizenz) ggf. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung.
A.14. Geheimhaltung
A.14.1.
Vorbehaltlich der Regelungen in A.14.3. verpflichten sich die Parteien, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
A.14.2.
Dritte im Sinne dieser Ziffer der AGB sind alle nicht mit Seven.One Media konzernrechtlich verbundenen Unternehmen.
A.14.3.
Sofern der Vertragspartner eine Agentur ist, sichert diese zu, die von ihr betreuten Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass neben der Werbezeitenvermittlung an ihre Kunden weitere Leistungsbeziehungen zwischen Seven.One Media und der Agentur bestehen können und im Rahmen dieser Leistungsbeziehungen von Seven.One Media Rabatte und Skonti an die Agentur gewährt werden können. Sofern sie dazu verpflichtet ist, wird die Agentur alle empfangenen Honorare, Rabatte und Skonti den von ihnen betreuten Kunden gegenüber offenlegen und gegebenenfalls an diese weiterreichen.
Die Agentur trägt durch geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen dafür Sorge, dass die von ihr betreuten Kunden ihrerseits die im Zuge der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben.
Eine Offenlegung durch die Agentur gegenüber einem von den Kunden der Agentur eingeschalteten Auditor zu Zwecken des Media-Audits sowie zu Benchmarking-Zwecken ist zulässig, soweit dieser sich schriftlich zur Geheimhaltung, zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Im Zuge eines Audits oder eines Benchmarkings dürfen die Agentur oder der Auditor keine Informationen offenlegen, die dem Empfänger Rückschlüsse auf die Konditionen einzelner Werbekunden erlauben würden. Wettbewerbern der Seven.One Media gegenüber dürfen die Informationen in keinem Fall offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden.
A.15. Schlussbestimmungen
A.15.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird München vereinbart; Seven.One Media ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
A.15.2.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall von Vertragslücken.
A.15.3.
Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts bedarf der Schriftform. Schriftform in diesem Sinne meint die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 BGB. Sie wird jedoch auch durch Fax gewahrt.
B. Besondere Bedingungen für TV- Leistungen
B.1. Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen für TV regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Seven.One Media und Vertragspartnern für die Ausstrahlung von TV-Spots (nachfolgend „Spots“ genannt). Ferner gelten diese Besonderen Bedingungen für TV entsprechend für die Buchung von Kommunikationsmaßnahmen im Bereich HbbTV bei Einsatz von TV-Spots, die in eine HbbTV Applikation verlängert werden (Red Button Funktion / Interaktive TV-Spots).
B.2. Einbuchung der Spots
B.2.1.
Bei den von Seven.One Media vermarkteten Sendern SAT.1, ProSieben, kabel eins, sixx,SAT.1 Gold, ProSieben MAXX und kabel eins Doku können Werbebuchungen (Spots) in jeder vom Vertragspartner gewünschten Länge ab vier Sekunden gebucht werden. Der Preis für die Ausstrahlung berechnet sich jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Einzelwerbespotlänge und Preisgruppe auf Sekundenbasis.
B.2.2.
Gebuchte Werbespots werden von Seven.One Media innerhalb der vereinbarten Preisgruppe platziert, vorbehaltlich Änderungen gem. Ziffer A.9. Die Preisgruppen für die einzelnen Sender ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch Seven.One Media jeweils gültigen Programmstrukturen/-schemas des jeweiligen Senders. Ein Anspruch auf eine Platzierung des Werbespots in einem bestimmten Werbeblock und/ oder auf eine bestimmte Position des Werbespots innerhalb eines Werbeblocks besteht nicht, sofern hierüber nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. Seven.One Media ist bei Buchung eines bestimmten Werbeblocks bzw. Position im Werbeblock zur Erhebung eines Aufschlags berechtigt. Seven.One Media wird sich nach Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung des Werbespots in einem vom Vertragspartner gegebenenfalls gewünschten Werbeblock zu ermöglichen, ohne hierfür Gewähr zu übernehmen. Ferner übernimmt Seven.One Media keine Gewähr dafür, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten und ausgestrahlt werden.
B.2.3.
Seven.One Media und der Vertragspartner sind berechtigt, aufgrund des Auftrages vorgenommene Platzierungen von Spotschaltungen bis 6 (sechs) Kalenderwochen vor Ausstrahlung umzubuchen. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Preisgruppe, Spotlänge und Ausstrahlungszeitpunkt), wenn der Umbuchungswunsch spätestens 10 (zehn) Werktage (Montag bis Freitag) vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin der Seven.One Media schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Ausstrahlung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und Seven.One Media hinsichtlich der gewünschten neuen Ausstrahlungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
B.2.4.
Darüber hinaus behält sich Seven.One Media im Einzelfall eine Veränderung der Ausstrahlungstermine des Spots unter Beibehaltung der vereinbarten Bruttomedialeistung und unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners vor (Schieberecht). Dies hat keinen Einfluss auf den Bestand des Auftrages und die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien.
B.2.5.
Seven.One Media behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke abzulehnen.
B.2.6.
Konkurrenzausschluss innerhalb eines Werbeblocks kann nicht gewährt werden.
B.2.7.
Der Austausch linear ausgestrahlter Werbespots durch Digital Ad Insertion kann nach dem derzeitigen Stand der Technik dazu führen, dass geringfügige Abweichungen zwischen der dokumentierten Werbeblock-Reichweite und den tatsächlichen Leistungswerten entstehen.
B.3. Rechtmäßigkeit der Werbespots
Der Vertragspartner ist für die Inhalte der Werbespots allein verantwortlich und verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen. Der Vertragspartner garantiert, dass die Werbespots nicht gegen sonstige presse-, werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen sowie durch die Werbespots Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Vertragspartner wird Seven.One Media von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen Kosten, die in Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, auf erste Anforderung vollumfänglich freistellen. Seven.One Media und/oder die Sender sind nicht verpflichtet, Werbespots vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen; dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb des Werbespots auf Website-Adressen, Telefonnummern des Vertragspartners und deren Inhalte. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Dritte, insbesondere Handelspartner, in den Spot aufzunehmen.
B.4. Sendematerial
B.4.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seven.One Media das für die Ausstrahlung notwendige Material (Motivpläne und Sendekopien) sowie neue Werbespots/-motive bis spätestens 5 (fünf) Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu stellen. Die Qualität der Sendekopie in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners. Die Sendekopien müssen über den Seven.One Media Uploader unter https://uploader.Seven.Onemedia.de/upsom/de/ hochgeladen werden. Die technischen Spezifikationen für die SD+HD Files sind unter http://www.prosiebensat1produktion.de/ zu finden.
Seven.One Media verpflichtet sich, die jeweiligen Motive umgehend an den von den Sendern mit der Sendeabwicklung beauftragten Dritten weiterzuleiten. Seven.One Media übernimmt jedoch keine Haftung für nicht von ihr zu vertretende Schäden, die infolge des Transports des Sendematerials auftreten.
B.4.2.
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen und der Sendekopien endet mit der letztmaligen Ausstrahlung des Werbespots. Seven.One Media hat die Berechtigung das Sendematerial nach 20 Werktagen seit der letzten Ausstrahlung zu löschen.
B.4.3.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seven.One Media gleichzeitig mit der Übersendung der Sendekopien die für die Abrechnung mit der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Produzenten, Verlag, Komponisten, LC-Nummer, Texter, Titel und Länge der Werbemusik, mitzuteilen.
B.4.4.
Seven.One Media kann die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung dem Vertrag
partner in Rechnung stellen, wenn die Werbesendung aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, insbesondere weil Seven.One Media Unterlagen oder Sendekopien nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden.
B.4.5.
Am Ende des Sendemonats verschickt Seven.One Media dem Vertragspartner die Sendebestätigungen elektronisch mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeiten.
B.5. Sonstiges
Aufträge zur Ausstrahlung von TV-Werbung über mehrere Sender verstehen sich als jeweils selbständige und in ihrem Bestand voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Ausstrahlung auf jedem einzelnen Sender, unabhängig von etwaiger gleichzeitiger Auftragserteilung und/oder gleichzeitiger Auftragsbestätigung.
C. Besondere Bedingungen für Online-Leistungen
C.1. Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen für Online regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Seven.One Media und ihren Vertragspartnern für die Buchung von kommerziellen Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Online (nachfolgend „Kommunikationsmaßnahmen“ genannt). Ferner gelten diese Besonderen Bedingungen für Online entsprechend für die Buchung von Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Podcast und HbbTV.
C.2. Einbuchung der Kommunikationsmaßnahmen
C.2.1.
Die Kommunikationsmaßnahmen werden von Seven.One Media während des mit dem Vertragspartner vereinbarten Mediazeitraums auf der vereinbarten Website bei den Betreibern bzw. Produzenten der jeweiligen Internetangebote (nachstehend „Internet-Anbieter“ genannt) eingebucht. Die Websites und Bereiche des jeweiligen Internet-Anbieters ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch Seven.One Media jeweils gültigen Produktbeschreibungen. Seven.One Media wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung der Kommunikationsmaßnahmen in einer/einem vom Vertragspartner gegebenenfalls gewünschten Internet-Seite/-Bereich zu ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Für die Sichtbarkeit der Kommunikationsmaßnahme für den Internet-Benutzer wird keine Gewähr übernommen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den in den Mediadaten ausgewiesenen Internet-Seiten/-Bereiche keine weiteren Internet-Seiten/-Bereiche angeboten werden. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internet-Seite.
C.2.2.
Der Vertragspartner und Seven.One Media sind berechtigt, vorgenommene Platzierungen von Kommunikationsmaßnahmen bis eine Woche vor Schaltung umzubuchen, soweit die Umbuchung für den jeweils anderen Vertragspartner zumutbar ist. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Kommunikationsmaßnahmen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Bereichsplatzierung und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens zwei Werktage (bei HbbTV mind. 5 Werktage) vor dem vereinbarten Schaltungstermin der Seven.One Media schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und Seven.One Media hinsichtlich der gewünschten neuen Schaltungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
C.2.3.
Konkurrenzausschluss kann auch nicht innerhalb einer Internetseite gewährt werden, d.h. dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Konkurrenten des Vertragspartners während des gleichen Zeitraums innerhalb der gleichen Internetseite Werbung schalten.
C.2.4.
In Ausnahmefällen kann von Seven.One Media die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Adserver zugelassen werden. Für diese Fälle behält sich die Seven.One Media das Recht vor, diese Werbemotive vor deren Schaltung zu sichten und eine Schaltung gegebenenfalls abzulehnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seven.One Media diese Werbemotive zwecks Sichtung vorzulegen sowie im Falle von nachträglichen Änderungen Seven.One Media diese anzuzeigen.
C.2.5.
Seven.One Media wird dem Vertragspartner über die Anzahl der während der Kampagne ausgelieferten AdImpressions[3]und/oder AdClicks[4]in einem durch die Seven.One Media vorgegebenen Format berichten. Maßgeblich sind insoweit die von der Seven.One Media über ihren Ad.Server[5] ermittelten Daten.
C.3. Material
C.3.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seven.One Media vor dem vereinbarten Schaltungstermin das für die Schaltung der Kommunikationsmaßnahme notwendige Material kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Qualität des Materials in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners.
C.3.2.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Schaltung gültigen technischen Spezifikationen der Seven.One Media, welche im Internet (http://www.Seven.Onemedia.de) zugänglich sind. Diese definieren abhängig von der Werbeform: die technische Beschaffenheit des Materials, die Vorlauffrist zu der das Material spätestens vor Schaltung angeliefert werden muss und die Art und Weise, wie das Material angeliefert werden muss.
C.3.3.
Ist für die Werbeform keine technische Spezifikation definiert, beträgt die Vorlauffrist 10 (zehn) Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin und das Material ist per E-Mail zu übersenden an: banner@Seven.OneMedia.de, für HbbTV an: hbbtv@Seven.Onemedia.de.
C.4. Schaltung
C.4.1.
Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei dem Internetanbieter / HbbTV-Anbieter üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des Internet-Benutzers / HbbTV-Benutzers.
C.4.2.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die geschaltete Kommunikationsmaßnahmen unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Vertragspartner eine Änderung der kommerziellen Kommunikation nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.
C.4.3.
Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist Seven.One Media berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Auftrages wird dann im Ermessen von Seven.One Media nachgeholt. Der Vertragspartner ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.
C.5. Sonstiges
Seven.One Media ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Vertragspartners auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research oder vergleichbare Institutionen weiterzuleiten.
C.6. Rechtliche Verantwortung
C.6.1.
Der Vertragspartner garantiert, dass die Inhalte seiner geschäftsmäßigen Teledienste nicht gegen Gesetze verstoßen und insbesondere, dass die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und des Wettbewerbsrechts eingehalten werden.
C.6.2.
Der Vertragspartner stellt Seven.One Media in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen.
C.7. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Beabsichtigt der Vertragspartner, die angemieteten Bereiche Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so hat er zuvor eine Erlaubnis von Seven.One Media einzuholen. Seven.One Media wird der Überlassung nur zustimmen, soweit der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Berechtigte Interessen sind nicht solche, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Autrages vorhanden waren.
C.8. Ordentliche Kündigung
C.8.1.
Sofern ausschließlich Onlineleistungen vertragsgegenständlich sind, sind Seven.One Media und der Vertragspartner berechtigt, den Auftrag bis sechs Kalenderwochen vor dem geplanten Kampagnenstart ordentlich zu kündigen. Sofern neben Onlineleistungen weitere Leistungen (z.B. TV, Teletext, HbbTV mit Einsatz von TV-Spots, die in HbbTV verlängert werden (Red Button Funktion / Interaktive TV-Spots)) vertragsgegenständlich sind, ist der Auftrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern A.7. und/oder A.8. vorzeitig beendbar.
C.8.2.
Für den Fall, dass der Vertragspartner den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt als 6 [sechs] Wochen vor Kampagnenstart kündigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vergütung nach folgender Staffel [anteilig] an Seven.One Media zu leisten:
- bis 4 (vier) Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der Vergütung;
- bis 2 (zwei) Wochen vor Kampagnenstart 50 % der Vergütung;
- bis 1 (eine) Woche vor Kampagnenstart 75 % der Vergütung;
- bis 3 (drei) Werktage vor Kampagnenstart 80 % der Vergütung;
- bis 0 (null) Werktage vor Kampagnenstart 100 % der Vergütung;
C.9. Datenschutz
C.9.1.
Wenn der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Kommunikationsmaßnahme —
(i) Informationen auf Nutzerendgeräten speichert oder deren Speicherung veranlasst oder ermöglicht, beispielsweise in einem Cookie;
(ii) Informationen aus Nutzerendgeräten ausliest oder deren Auslesung veranlasst oder ermöglicht, beispielsweise Mobile Ad IDs (MAIDs); und/oder
(iii) personenbezogene Daten der Nutzer:innen auf dem Internetangebot eines Internet-Anbieters erhebt oder deren Erhebung veranlasst oder ermöglicht (eine oder mehrere Handlungen (i) - (iii) die „TCF-regulierten Handlungen“), muss der Vertragspartner und/oder der Dritte, den der Vertragspartner zu einer TCF-regulierten Handlung veranlasst oder dem er eine TCF-regulierte Handlung ermöglicht (die „Drittpartei“), am Transparency & Consent Framework v2 (das „TCF“) des europäischen Branchenverbands Interactive Advertising Bureau (IAB Europe) teilnehmen und auf der Global Vendor List mit einer gültigen Vendor-ID verzeichnet sein.
C.9.2.
Der Vertragspartner veranlasst oder ermöglicht eine TCF-regulierte Handlung nur Drittparteien, die auf der jeweils aktuell unter <https://ad.71i.de/gdpr/som-iabvendor-list-web.json> abrufbaren Vendorenliste (die „7.1 M-Vendorenliste“) verzeichnet sind.
C.9.3.
Der Vertragspartner und/oder die Drittpartei nimmt eine TCF-regulierte Handlung nur vor, wenn der Vertragspartner und/oder die Drittpartei im TC String die erforderlichen Einwilligungen und keine relevanten Widersprüche der Nutzer:innen signalisiert bekommen hat.
C.9.4.
Sofern beim Vertragspartner Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote eines Internet-Anbieters ausgelieferten Kommunikationsmaßnahmen anfallen, darf der Vertragspartner diese Daten nur im Rahmen der jeweiligen Kommunikationsmaßnahme auswerten. Darüber hinaus ist dem Vertragspartner eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote eines Internet-Anbieters ausgelieferten Kommunikationsmaßnahme untersagt. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung und Nutzung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten für eigene werbliche Zwecke. Setzt der Vertragspartner für die Kommunikationsmaßnahme auf den Onlineangeboten eines Internet-Anbieters Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Dritte die Ziff. C.9.4. einhält.
C.9.5.
Der Vertragspartner gewährleistet die Einhaltung der Maßgaben der Ziff. C.9.1. - C.9.4. Für den Fall, dass Dritte Ansprüche geltend machen wegen der schuldhaften Verletzung einer oder mehrerer Verpflichtungen der Ziff. C.9.1. - C.9.4. durch den Vertragspartner und/oder eines für die Vertragsabwicklung von ihm eingesetzten Dritten, stellt der Vertragspartner Seven.One Media sowie deren Kunden auf erstes Anfordern vollumfänglich frei von allen geltend gemachten Ansprüchen (einschließlich behördlicher und/oder gerichtlicher Bußgelder), Kosten oder Ausgaben (einschließlich den Kosten der Rechtsverteidigung in gesetzlicher Höhe).
D. Besondere Bedingungen für Teletext- Leistungen
D.1. Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen für Teletext regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Seven.One Media und ihren Vertragspartnern für die Buchung von Teletextwerbung (nachfolgend „TT-Werbung “ genannt).
D.2. Einbuchung der Teletextwerbung
D.2.1.
Die TT-Werbung wird von Seven.One Media innerhalb der vereinbarten Rubrik und unter einer vereinbarten Seitennummer platziert. Die Rubrik und Umfelder für die Teletextangebote ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch Seven.One Media jeweils gültigen Programmstrukturen/-schemata. Ein Anspruch auf eine Platzierung der TT-Werbung/TT-Werbezeilen in einer bestimmten Position der TT-Seite besteht nicht. Seven.One Media wird sich nach Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung der TT-Werbung in einer vom Vertragspartner gegebenenfalls gewünschten Teletextseitenposition zu ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen TT-Seiten keine weiteren TT-Seiten angeboten werden. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit bzw. Zahl auf die jeweilige TT-Seite.
D.2.2.
Der Vertragspartner und Seven.One Media sind berechtigt, Platzierungen von Werbeschaltungen bis 6 (sechs) Kalenderwochen vor der Schaltung umzubuchen, soweit die Umbuchung für den jeweils anderen Vertragspartner zumutbar ist. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Werbeform, Seitenplatzierung, TT-Zeilenlänge und Ausstrahlungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens 2 (zwei) Werktage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin der Seven.One Media schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste)aufrechterhalten bleibt, sich die Ausstrahlung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und Seven.One Media hinsichtlich der gewünschten neuen Ausstrahlungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt. Eine Änderung von Inhalten und Motiven bereits gebuchter Werbeschaltungen ist maximal einmal pro Woche möglich.
D.2.3.
Konkurrenzausschluss kann auch nicht innerhalb einer TT-Seite gewährt werden, d.h. dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Konkurrenten des Vertragspartners während des gleichen Zeitraums innerhalb der gleichen TT-Seite Werbung schalten.
D.2.4.
Seven.One Media behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende TT-Werbung innerhalb einer/mehrerer TT-Seite (n) abzulehnen. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Als eindeutige Werbekennzeichnungspflicht muss die Werbeseite durch ein -w- gekennzeichnet sein.
D.3. Ordentliche Kündigung
D.3.1.
Seven.One Media und der Vertragspartner sind berechtigt, den Auftrag während der Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Kalenderwochen hinsichtlich der Teletextleistungen ordentlich zu kündigen, wobei folgendes gilt:
Für den Fall, dass neben Teletextleistungen weitere Leistungen [insb. TV, Online, HbbTV, Print] vertragsgegenständlich sind, ist der Auftrag nicht hinsichtlich der Teletextleistungen oder einer anderen Teilleistung teilweise kündbar. Für den Fall, dass ausschließlich Teletextleistungen vertragsgegenständlich sind, ist der Auftrag im Ganzen kündbar.
D.3.2.
Für den Fall, dass der Vertragspartner den Auftrag gemäß dieser Ziffer kündigt, erfolgt eine Rabattrückbelastung. Der Vertragspartner ist danach verpflichtet, gegebenenfalls berücksichtigte Rabatte Seven.One Media entsprechend zurück zu gewähren.
D.4. Material
D.4.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seven.One Media bis spätestens 10 (zehn) Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin das für die Ausstrahlung der TT-Werbung notwendige Material (TT-Motive/TT-Texte) zur Verfügung zu stellen.
D.4.2.
Die TT-Werbeangaben sind zu übersenden an:
Seven.One Media GmbH
Sales & Service Teletext
Medienallee 4
D-85774 Unterföhring
oder per E-Mail an:
grafik@Seven.OneMedia.de
D.5. Ausstrahlung
D.5.1.
Die Ausstrahlung erfolgt in der jeweils bei dem gebuchten Teletextangebot üblichen Wiedergabequalität.
D.5.2.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ausgestrahlte TT-Werbung unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Ausstrahlungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Vertragspartner eine Änderung der TT-Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist der Vertragspartner verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.
D.6. Gewährleistung
Die Teletextseiten werden pro Sender mit einer Verfügbarkeit von 98 % (achtundneunzig Prozent) im Monatsmittel angeboten. Die Zeiten der Nichtverfügbarkeit ergeben sich aus zeitweiligen Ausfällen wegen technischen Änderungen an den Anlagen oder sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind. Unberührt bleibt Ziffer A.4. der Allgemeinen Bedingungen.
D.7. Ausstrahlungsgebiet
Klargestellt wird, dass die Ausstrahlung der TT-Werbung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch regionale Werbefenster überblendet werden kann.
D.8. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Beabsichtigt der Vertragspartner, den angemieteten TT-Werbeplatz Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so hat er zuvor eine Erlaubnis von Seven.One Media einzuholen. Seven.One Media wird der Überlassung nur zustimmen, soweit der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Berechtigte Interessen sind nicht solche, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrages vorhanden waren.
E. Besondere Bedingungen für Direktmarketing-Leistungen
E.1. Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen für Direktmarketing regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Seven.One Media und ihren Vertragspartnern für Direktmarketing-Leistungen (nachfolgend „Direktmarketing“ genannt). Seven.One Media hat aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit PSD das Recht, Adress-, E-Mail- und Telefon-Dateien der PSD und eines Partnerunternehmens („Kundenbonusprogramm“) zu vermarkten (nachfolgend zusammenfassend „Daten“ genannt). Der Vertragspartner möchte sich diese Datenbasis zunutze machen.
E.2. Gegenstand
Unter Direktmarketing fallen insbesondere folgende Leistungen der Seven.One Media:
- Werbe-E-Mails, Werbebriefe und Telefonmarketing-Aktionen, welche ein Angebot des Vertragspartners enthalten und durch Absenderschaft/Empfehlung der Sender bzw. der Zuschauerbindungssysteme (Clubs) erfolgen.
- Werbe-E-Mails, Werbebriefe und Telefonmarketing-Aktionen, welche ein Angebot des Vertragspartners enthalten und durch Absenderschaft des Kundenbonusprogramms sowie mit Empfehlung durch den Sender bzw. das Zuschauerbindungssystem erfolgen.
E.3. Durchführung der Aktion
Die technische Abwicklung der Aktion erfolgt im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG durch ein von PSD beauftragtes Dienstleistungsunternehmen.
E.4. Datenschutz
E.4.1. Daten
Durch den Auftrag werden dem Vertragspartner keinerlei Nutzungsrechte an den Daten von Seven.One Media, PSD oder des Betreibers des Kundenbonusprogramms eingeräumt. Weder erhält der Vertragspartner Daten übermittelt noch erhält er sonst Zugriff hierauf. Gegenstand einer Direktmarketing-Aktion ist jeweils die einmalige Verwendung der zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Daten nur zu dem zwischen den Parteien jeweils vereinbarten Verwendungszweck.
E.4.2. Generierte Kundendaten
„Generierte Kundendaten“ sind solche Daten, die bei dem Vertragspartner dadurch anfallen, dass sich aufgrund einer Direktmarketing-Aktion Endverbraucher an ihn wenden. Der Vertragspartner gewährleistet, die gesetzlichen, insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verwendung der generierten Kundendaten einzuhalten. Der Vertragspartner stellt Seven.One Media und PSD von jeglichen Ansprüchen Dritter, inklusive der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung, auf erste Anforderung vollumfänglich frei, die diesen aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der generierten Kundendaten durch den Vertragspartner entstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die über Seven.One Media generierten Kundendaten nicht zu veräußern, zu vermieten oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung zu überlassen [Weitergabeverbot]. Dritte in diesem Sinne sich auch konzernrechtlich verbundene Unternehmen (§§ 15 ff Aktiengesetz). Der Vertragspartner verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Weitergabeverbot an Seven.One Media eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100,00 je weiter gegebenen Kundendatensatz zu zahlen.
E.4.3. Responsedaten
Die über die Vertragsabschlüsse oder Bestellungen vom Vertragspartner generierten Kundeninformationen („Responsedaten“) stehen vorbehaltlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit beiden Parteien zu eigenen Auswertungszwecken uneingeschränkt zur Verfügung.
Der Vertragspartner übermittelt Seven.One Media unverzüglich nach Ende der Aktion im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen die relevanten Responsedaten, mindestens jedoch die Anzahl der Responsen.
E.5. Rechtliche Verantwortung/Haftung
Der Vertragspartner trägt die rechtliche Verantwortung für die durch die vertragsgegenständliche Aktion offerierten Verkaufsangebote sowie dargestellten Produktinformationen und steht gegenüber Seven.One Media dafür ein, dass die vorgestellten Verkaufsangebote und Produktinformationen mit geltendem Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht, vereinbar sind. Das einzelne Kundenvertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Vertragspartner und dem Endkunden zustande. Der Vertragspartner übernimmt die alleinige Verantwortung für die vollständige Vertragsabwicklung und erbringt gegenüber dem Endkunden sämtliche Leistungen aus dem Vertrag. Er wird dafür Sorge tragen, dass diese vertraglichen Beziehungen gegenüber dem Endkunden deutlich kommuniziert werden. Der Vertragspartner gewährleistet insbesondere, dass seine in Verkehr gebrachten Produkte ohne jede Beanstandung [verkehrsfähig] sind. Für mögliche Produkthaftungsansprüche des Endkunden haftet der Vertragspartner in jedem Fall alleine. Der Vertragspartner stellt Seven.One Media, PSD sowie den beteiligten Sender von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung einer der in dieser Ziffer E.5 genannten Pflichten resultieren, inklusive der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung, auf erste Anforderung vollumfänglich frei.
Änderungen und Druckfehler vorbehalten.
Stand: 01.05.2024
Gültig ab 01.05.2024
[1] Kommunikation über die Werbeträger Print, TV, Hörfunk, Plakat, Kino und Internet [klassische Kampagnen].
[2] Konvergente Kampagnen vernetzen über eine formale und thematische Leitidee neue und alte Medien unter Berücksichtigung der Vorteile der jeweils eingesetzten Medien. Indem sie den Rezipienten neue Anreize in Form von individuellen Mehrwerten bieten, werden Zielgruppen aktiv von einem Medium in das andere geführt. Anmerkung: Im Markt werden die Begriffe Konvergenz und Crossmedia zum Teil synonym verwendet.
[3] Messverfahren für Werbung führende Objekte, z.B. Banner. Die AdImpressionen misst den Sichtkontakt einer Online-Anzeige, die auf einer Web-Seite gebucht wurde. Gibt den realen Werbemittelkontakt an. Maßgröße zur Werbebuchung, die die Anzahl der über einen AdServer ausgelieferten Banner wiedergibt.
[4] Advertise-Click. Anzahl der Clicks, die über einen Link zum Angebot eines Werbung Treibenden führen. AdClicks dienen als Indikator für die tatsächlich realisierten Werbemittelkontakte.
[5] Um die Werbeschaltungen im Internet zu optimieren, bietet sich der Einsatz von AdSever- Technologie an. Mit Hilfe eínes AdServer’s lässt sich die gesamte Werbeverwaltung, von der Buchung über die Schaltung bis hin zur Resonanzauswertung steuern. Dabei können unterschiedliche Regeln definiert werden, nach denen der AdServer Motive platziert. Der AdServer sorgt also dafür, dass die richtige Werbung zum richtigen Zeitpunkt auf den gebuchten Werbeplätzen ausgeliefert wird.